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Satzung

§ 1 Name des Vereines, Sitz und Verbandszugehörigkeit

Der Verein führt den Namen „Briefmarkensammlerverein e.V. Speyer“ (abgekürzt: BSV Speyer). Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Ludwigshafen eingetragen. Der Verein ist Mitglied im Landesverband Südwestdeutscher Briefmarkensammler e.V., im Bund Deutscher Philatelisten e.V.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt das Ziel, Briefmarkensammler in ihrem Sammlerinteressen zu fördern und in der Öffentlichkeit für die Philatelie zu werben. Dies soll insbesondere erreicht werden durch:

  • regelmäßige Sammlertreffs mit Erfahrungsaustausch, philatelistischer Aus- und Fortbildung und Gelegenheit zum Briefmarkentausch;
  • preiswerte Beschaffung von philatelistischem Material, insbesondere durch Unterhaltung eines Rundsendedienstes und durch vereinsinterne Versteigerungen;
  • Abhalten überörtlicher Großtauschtage;
  • Veranstaltungen von Briefmarkenausstellungen und Briefmarkenschauen;
  • Veranstaltungen philatelistischer Vorträge und Diskussionen;
  • Vertretung der gemeinsamen Interessen der Mitglieder;
  • Förderung des philatelistischen Nachwuchses;
  • Beratung von Angehörigen verstorbener Mitglieder über die Verwertung philatelistischer Nachlässe, jedoch nur auf besonderen Antrag.

Der Verein verfolgt keine wirtschaftlichen Zwecke. Er ist frei von politischen, rassischen und religiösen Tendenzen.

§ 3 Mittel zur Aufgabenerfüllung

Die finanziellen Mittel zur Durchführung der Aufgaben werden durch Leistungen der Mitglieder und durch Spenden aufgebracht. Überschüsse des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Natürliche Personen, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind grundsätzlich an die Jugendgruppe zu verweisen, sie können jedoch aufgenommen werden, wenn sie dies ausdrücklich wünschen. Die Anmeldung bedarf der Schriftform und ist an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Mitteilung von Gründen abgelehnt werden.

Der Wiedereintritt von freiwillig ausgetretenen Mitgliedern kann jederzeit erfolgen. Wieder eingetretene Mitglieder gelten jedoch als neue Mitglieder. Jedes Mitglied übernimmt mit seinem Eintritt alle Rechte und Pflichten aus dieser Satzung.

Zu Ehrenmitgliedern können durch die Jahreshauptversammlung oder durch eine außerordentliche Mitgliederversammlung Personen ernannt werden, die sich um die Philatelie im besonderen Maße verdient gemacht haben. Verdiente und ehemalige Vorsitzende können zum Ehrenvorsitzenden ernannt werden.

§ 5 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt:

  • durch schriftliche, an den Vorstand gerichtete Austritterklärung. Diese ist mit vierteljährlicher Kündigung zum Jahresende möglich;
  • durch Tod;
  • durch Ausschluss. Ein Mitglied kann nur ausgeschlossen werden, wenn es sich ehrenrührig oder vereinsschädigend verhält oder wenn es mit Mitgliedsbeiträgen länger als 9 Monate in Verzug ist. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach vorangegangener Anhörung des oder der Betroffenen. Gegen die Ausschlussentscheidung ist die Berufung an die Jahreshauptversammlung oder an eine außerordentliche Mitgliederversammlung zulässig. Bis zu dieser Entscheidung ruhen alle Rechte des betroffenen Mitgliedes. Ein Ausschluss entbindet den Betroffenen nicht von offenen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein.

§ 6 Beitrag

Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Vereinsbeitrag zu leisten. Dieser wird jährlich in der Jahreshauptversammlung festgesetzt. Der Jahresbeitrag ist in einer Summe innerhalb der ersten drei Monate des Kalenderjahres zu entrichten. Neue Mitglieder sind innerhalb von drei Monaten nach Eintritt zur Zahlung des anteiligen Jahresbeitrages verpflichtet.

Der Vorstand ist ermächtigt, auf Antrag in besonders gelagerten Fällen (z.B. Arbeitslosigkeit, Studium) den Beitrag zu ermäßigen. Ehrenmitglieder sind ohne Einschränkung der Mitgliederrechte beitragsfrei.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  • die Jahreshauptversammlung;
  • die außerordentliche Mitgliederversammlung;
  • der Vorstand.

Weitere Organe können für spezielle Aufgaben vom Vorstand bei Bedarf bestellt werden.

§ 8 Jahreshauptversammlung

Die Jahreshauptversammlung findet jährlich und zwar bis zum 31. März statt. Die Mitglieder sind mindestens 4 Wochen vorher schriftlich einzuladen. Die Veröffentlichung in der Vereinszeitung gilt als schriftliche Einladung.

Die Jahreshauptversammlung hat folgende Aufgaben:

  • Entgegennahme der Berichte des ersten Vorsitzenden, des Schatzmeisters und der Kassenprüfer. Berichte weiterer Vorstandsmitglieder können vom Vorstand in die Tagesordnungspunkte aufgenommen werden;
  • Entlastung des Vorstandes nach erfolgter Kassenprüfung;
  • Wahl des Vorstandes für drei Jahre; Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl des geschäftsführenden Vorstandes erfolgt schriftlich und in geheimer Wahl. Die Beisitzer können durch Akklamation gewählt werden. Sie sind in geheimer Wahl zu wählen, wenn nur ein Mitglied dies beantragt;
  • Wahl von zwei Kassenprüfern. Diese müssen Vereinsmitglieder sein und dürfen dem Vorstand nicht angehören;
  • Festlegung des Jahresbeitrages;
  • Entscheidung über Anträge, die der Versammlung vom Vorstand oder von Mitgliedern vorgelegt werden. Die Anträge sind schriftlich spätestens zehn Tage vor der Jahreshauptversammlung beim 1. Vorsitzenden einzureichen. Zur Annahme eines Antrages ist die einfache Stimmmehrheit der Mitglieder erforderlich. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt;
  • Beschluss zur Satzungsänderung; hierzu ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

§ 9 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder oder der Vorstand dies schriftlich unter Angabe von Gründen beantragt. Für die Einberufung gelten die gleichen Formen wie für die Jahreshauptversammlung.

Die außerordentliche Mitgliederversammlung hat auch die gleichen Zuständigkeiten wie die Jahreshauptversammlung. Sie beschließt insbesondere auch über den Widerruf der Bestellung des Vorstandes oder einzelner Mitglieder des Vorstandes, wenn eine grobe Pflichtverletzung oder eine Unfähigkeit der ordnungsgemäßen Geschäftsführung oder ein vereinsschädigendes Verhalten festgestellt wird.

§ 10 Der Vorstand

Der Vorstand gliedert sich wie folgt:

  • Der geschäftsführende Vorstand: Besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer. Er führt die Geschäfte des Vereins verantwortlich und kann in allen Fragen selbstständig entscheiden, soweit die Entscheidung nicht der Mitgliederversammlung oder dem Gesamtvorstand vorbehalten ist.
  • Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sind auch Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jedes Mitglied ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis zum Verein wird bestimmt, dass der zweite Vorsitzende und der Schatzmeister nur bei Verhinderung des ersten Vorsitzenden tätig werden dürfen.
  • Der Gesamtvorstand: Besteht zusätzlich aus Beisitzern und dem Leiter der Jugendgruppe. Die Zahl der Beisitzer soll fünf nicht überschreiten. Sie werden mit besonderen Aufgaben im Vorstand betraut.
  • Der erste Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen.

§ 11 Aufgabe der Kassenprüfer

Die Kassenprüfer müssen vor der Jahreshauptversammlung eine ordentliche Kassenprüfung vornehmen. Die Kassenprüfung schließt die Prüfung des Vereinsvermögens ein. Im Laufe des Jahres können die Kassenprüfer auch unvermutete Kassenprüfungen vornehmen.

§ 12 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung bei Anwesenheit von mindestens drei Viertel aller Mitglieder und mit drei Viertel Stimmenmehrheit beschlossen werden.

Das Vereinsvermögen wird nach einer Auflösung unter den Mitgliedern aufgeteilt, die mindestens eine fünfjährige Mitgliedschaft nachweisen können.

§ 13 Gerichtsstand

Für alle Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis ist der Gerichtsstand Speyer.

§ 14 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 15 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Satzung vom 14.03.1989 außer Kraft. Die Satzung wurde in der Jahreshauptversammlung vom 10. März 2020 angenommen.

Speyer, den 10. März 2020